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Die Definition des Verkehrswertes (Marktwert) nach § 194 Baugesetzbuch lautet:
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die
Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten,
den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks
oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Bei dem Verkehrwert handelt es sich somit um den Marktwert, der zu einem bestimmten Stichtag
("Wertermittlungstag", "Qualitätsstichtag", meistens Tag der Besichtigung) in Zeiten sich ändernder Werte und Preise
ermittelt wird.
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